Die steuerliche Behandlung einer Gruppen-Unfallversicherung
Schließt ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Gruppen-Unfallversicherung ab, so stellen die hierfür gezahlten Beiträge Betriebsausgaben dar.
Die steuerliche Behandlung auf Seiten der versicherten Arbeitnehmer richtet sich danach, ob durch den Arbeitgeber ein vertraglicher Direktanspruch auf die Leistungen eingeräumt worden ist oder nicht.
Ohne Direktanspruch
Wurde dem versicherten Arbeitnehmer kein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge zur Gruppen-Unfallversicherung keinen Arbeitslohn dar und sind demzufolge auch nicht zu versteuern. Die als Schadenersatz geleistete Versicherungssumme wird steuerfrei ausgezahlt. Allerdings müssen im Leistungsfall die Beiträge rückwirkend versteuert werden.
Mit Direktanspruch
Wurde dem versicherten Arbeitnehmer ein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge Arbeitslohn dar und sind zu versteuern. Beträgt der durchschnittliche Beitrag inkl. der gesetzlichen Versicherungsteuer (derzeit 19%) über alle versicherten Personen des Vertrages durchschnittlich maximal 92,23 EUR, so kann der Arbeitgeber eine „Pauschalversteuerung“ mit einem Satz von 20% vornehmen. Angesetzt werden allerdings aus diesen 92,23 EUR nur 80%, also 73,78 EUR. Die restlichen 20% sind steuerfreier Reisenebenkostenersatz. Die als Schadenersatz geleistete Versicherungssumme wird auch in diesem Fall steuerfrei ausgezahlt.